Verfügungsberechtigung
Sicher vererben
In Deutschland werden jedes Jahr rund 50 Mrd. Euro vererbt. Allerdings selten ohne Ärger. Selbst in den harmonischsten Familien gibt es dann Ärger, wer was bekommt. Kein Wunder: Nur knapp ein Drittel aller Deutschen hat den Nachlass geregelt. Dabei lässt sich damit viel Ärger vermeiden. (Quelle: WELT online, 19. Juni 2006)
Der Wunsch nach einer einfachen und diskreten Abwicklung in dieser sensiblen Angelegenheit ist vor allem unseren Kunden ein besonderes Anliegen. Deshalb möchten wir Ihnen bewusst anstelle der üblich erhältlichen Broschüren zu diesem Thema individuelle Alternativen aufzeigen.
Welche Möglichkeiten gibt es?
Sie können als alleiniger Kontoinhaber jederzeit anderen Personen Ihres Vertrauens eine Verfügungsberechtigung über Ihr Konto erteilen. Diese Verfügungsberechtigung kann entweder in Form eines zweiten gleichberechtigten Kontoinhabers oder in Form von Zeichnungsberechtigten erfolgen. In beiden Varianten besitzen Kontoinhaber und Zeichnungsberechtigte neben dem Dispositionsrecht auch das Recht auf Auskünfte wie beispielsweise den aktuellen Konto- und Depotstand.
Wirkung der Lösungsvarianten:
Kontoinhaber:
- Mit der Aufnahme eines zweiten Kontoinhabers ist dieser sofort gleichberechtigt.
- Eine bestehende Kontoinhaberschaft bleibt aufrecht, unabhängig davon ob das Bankhaus Jungholz Kenntnis über das Ableben eines anderen Kontoinhabers erhält.
- Für den zweiten Kontoinhaber sprechen Zeit- und Kostenvorteile, da weiterhin über Konto und Depot verfügt werden kann.
Zeichnungsberechtigter:
- Die Ernennung von Zeichnungsberechtigten obliegt dem Kontoinhaber.
- Die Zeichnungsberechtigung behält – falls gewünscht und vereinbart – auch über den Tod hinaus ihre Gültigkeit, vorausgesetzt, der Kontoinhaber trifft eine Zusatzvereinbarung mit uns. Die Zeichnungsberechtigung kann nach dem Tod des Kontoinhabers nur durch den/die Erben schriftlich widerrufen werden.
- Der Kontoinhaber bleibt einziger Eigentümer, die Zeichnungsberechtigung kann vom Kontoinhaber jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich widerrufen werden.
Neben den oben angeführten Möglichkeiten, zusätzliche Kontoinhaber oder Zeichnungsberechtigte einzubeziehen, können wir Ihnen eine weitere Alternative zur Nachlassregelung anbieten. Nach Abschluss einer gesondert zu treffenden Zusatzvereinbarung sind wir berechtigt, Verfügungen gegen Vorlage eines deutschen Erbscheines zugunsten der dort genannten Personen vorzunehmen.





