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Steuerinfo - Oktober 2009

Das Testament über die Grenze - Gut gemeint ist selten gut gemacht

Dass ein Testament eine schwierige Sache ist, kann Ihnen jeder rechtlich versierte Berater bestätigen. Nur die maßgeblichen Rechtsorgane für die Bevölkerung wie die „Hör Zu“, „Die Aktuelle“ oder „Das Goldene Blatt“ schaffen es immer wieder, ihrer geneigten Leserschaft zu erklären, dass Testamente doch im Grunde genommen einfach zu verfassen seien. Man müsse nur wissen, wer Erbe werden soll und was er zu bekommen hat.

Dass dies jedoch gehörig schief gehen kann, möchten wir Ihnen in Kürze aufzeigen. Zunächst steht an erster Stelle das Zivilrecht. Dieses entscheidet über das anzuwendende Erbrecht. Richtet sich das deutsche Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit, so ist z. B. in Belgien der letzte Wohnsitz für die Anwendung des Erbrechts maßgebend. Sofern also ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Belgien stirbt, gibt es also schon einen Konflikt zwischen beiden Ländern über die Anwendung des jeweiligen nationalen Erbrechts. Hier wäre also der Testierende gut beraten, in seinem Testament zu erwähnen, welches staatliche Recht zur Regelung des Nachlasses Anwendung finden soll.

Wer da meint, dass dies wohl nicht so wichtig sei, verkennt, dass es in einigen Staaten und in nordamerikanischen Provinzen erhebliche Erbrechtsunterschiede gibt. So kennt beispielsweise die kanadische Provinz Ontario kein Pflichtteilsrecht. Der dadurch quasi enterbte und ob dieser Tatsache äußerst verärgerte, missratene deutsche Sohn wird also alles in die Welt setzen, um deutsches Erbrecht zur Anwendung zu bringen. Sollte er nämlich im Testament seines deutschstämmigen Vaters nicht bedacht worden sein, so hat er unter kanadischem Recht nicht mal einen Pflichtteilsanspruch. Gelingt es ihm aber, deutsches Recht zur Anwendung zu bringen (schließlich war sein alter Herr ja deutscher Staatsangehöriger), so bleiben für ihn wenigstens noch einige Krümel vom Kuchen.

Aber auch im Steuerrecht gibt es erhebliche Unterschiede bei internationalen Erbfällen. Während der deutsche Staat nur auf die Inlandseigenschaft des Erblassers bzw. des Erben schaut, richten sich andere Länder nach der Belegenheit der Erbmasse oder der Ansässigkeit. Vererbt also der in Las Vegas ansässige Deutsche Siegfried seinem in Deutschland wohnenden Neffen Roy die großzügige amerikanische Villa nebst einem schönen Wertpapierdepot, so springen sowohl Amerika also auch die Bundesrepublik an den Start und wollen beide das Vermögen besteuern. Dass dies in der Regel zu einer teilweisen Doppelbesteuerung bzw. zu einer Besteuerung nach dem jeweils regionalen Spitzensteuersatz führt, dürfte jedem einsichtig sein.

Noch ein Beispiel gefällig? Der in Deutschland ansässige Sepp hinterlässt seinem in Denja/Spanien ansässigen Enkel Franz seine Beteiligung an einer kanadischen Kapitalgesellschaft, die er vor vielen Jahren für $ 100.000 gekauft hat und die mittlerweile einen Verkehrswert von $ 1,0 Mio. hat.
 
Die überraschende Lösung dieses relativ einfachen Erbvorgangs lautet: Kanada erhebt auf den Wertzuwachs von $ 900.000 eine Capital gains tax (Einkommensteuer), Deutschland erhebt auf den Verkehrswert von $ 1,0 Mio. eine Erbschaftsteuer, weil Sepp hier ansässig ist und Spanien erhebt eine Erbschaftsteuer, weil Franz dort ansässig ist. Das so einfache Testament lautete: “Meine Beteiligung an der kanadischen Gesellschaft bekommt Franz.“

Mit diesen kurzen Beispielen sei auf die erhebliche rechtliche und steuerliche Gefahr bei grenzüberschreitenden Testamenten und Erbfolgen hingewiesen. Lassen Sie sich unbedingt kompetent beraten, falls Sie Erb- und Schenkungsvorgänge über die Grenze gestalten wollen.

Verfasser Nicolas Hofmann
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht,
Landwirtschaftliche Buchstelle