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Steuerinfo - August 2009

Kapitalanlage im Ausland - wie der Steuerbürger seine Rechte bewahrt

Wie man dem Finanzbeamten zur Einsicht verhilft

Für den bundesdeutschen Steuerbürger sind die Zeiten nicht einfach. So wurden allein in der nunmehr zu Ende gehenden 16. Legislaturperiode unglaubliche 54 Gesetze zur Änderung des Steuerrechts eingebracht, sondern auch der bisher unangetastete Bestand an Steuergesetzen besticht nicht nur durch Übersichtlichkeit und einfache Anwendung.

Hinzu kommt nunmehr auch eine zunehmende Aggressivität von Seiten der Finanzverwaltung, was grenzüberschreitende Einkunftserzielung angeht. Diese Aggressivität darf durchaus als Ausdruck einer Hilflosigkeit verstanden werden, in der sich die Verwaltung im normalen Veranlagungsverfahren befindet. Der normale Veranlagungsbeamte, der die Suppe auslöffeln muss, die ihm der Gesetzgeber eingebrockt hat, ist hiermit genauso oftmals überfordert, wie der Steuerbürger selbst, der aus unterschiedlichen Gründen grenzüberschreitende Geschäfte tätigt.

Sei es der Unternehmer oder Immobilienbesitzer oder auch nur der einfache Kapitalanleger, welcher neben existierenden Bankgeheimnissen auch die Leistungen ihrer jeweiligen vermögensverwaltende Institute jenseits der Grenze zu schätzen wissen, so werden diese immer mehr von Seiten der Verwaltung mit größten Misstrauen beäugt. Dieses Misstrauen ist jedoch nicht vor dem Hintergrund einer strafbaren Handlung zu sehen, sondern schlicht und einfach vor der Unwissenheit im Umgang mit ausländischen Einkünften im Alltag.

Dazu kommt, dass der oberste deutsche Finanzaufseher mit einer Kampagne ohne Gleichen gegen alle ausländischen Staaten, die ein funktionierendes Bankgeheimnis ihr eigenes nennen und sich in vollem Vertrauen auf ihre Verfassungsrechte berufen, vorgegangen ist .

Dass diese Polterei nunmehr auch beim letzten Finanzamt angekommen ist, zeigt sich in der Praxis. Immer mehr Finanzämter versuchen, den Steuerpflichtigen die Auslandsinvestitionen madig zu machen, in dem sie pauschal Steuerunehrlichkeit unterstellen. Oftmals handelt es sich hierbei um Einzelsachbearbeiter, die aus falsch verstandenem Rechtsbewusstsein meinen, eine Kriminalisierung von Auslandskontakten vornehmen zu müssen. Hiergegen sollten sich alle Anleger und ihre Berater massiv zur Wehr setzen.

Der steuerehrliche Kapitalanleger, der im Rahmen seiner freien Auswahl bei Vermögensverwaltern in der Schweiz, in Österreich oder in einem sonstigen Ausland sein Vermögen anlegt, bewegt sich hier im rechtssicheren Raum. Jede andere Unterstellung entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage und bewegt sich außerhalb unserer verfassungsrechtlich gewährten Entscheidungsfreiheit. Sofern hier negative Erfahrungen mit einzelnen Sachbearbeitern gemacht werden, sollten sich der Steuerpflichtige und sein Berater nicht scheuen, sofort bei der Amtsleitung vorstellig zu werden und ein entsprechendes Verhalten des Sachbearbeiters zu rügen. Die Entscheidungsfreiheit über den Ort der Investition ist verfassungsrechtlich garantiert und von jedem Anleger individuell zu treffen. Eine negative Bewertung irgendwelcher Art durch ausführende Verwaltungsorgane unseres Staates darf damit nicht verbunden sein.


Verfasser Nicolas Hofmann
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht,
Landwirtschaftliche Buchstelle